Die Karnevalssession 2023 steht unter dem Motto “200 Jahre Kölner Karneval: Ov krüzz oder quer”. An den jecken Tagen ist fast alles erlaubt — aber nur fast. Es gibt auch Kostüme, die an Karneval verboten sind. Hier drohen sogar hohe Strafen.

Im Überblick:

  • Der Kölner Karneval wird in diesem Jahr 200 Jahre alt.
  • Das Motto hat historischen Bezug und soll unter anderem ausdrücken, dass die jecken Tage in Zeiten von Kriegen und Pandemien eine Konstante bilden.

Wie weit darf der Spaß an Karneval gehen?

Der Fantasie der Kostüme sind keine Grenzen gesetzt. Doch aufgepasst: Sie müssen politisch korrekt sein.

  • Christoph Kuckelkorn, Präsident des Festkomitees Kölner Karneval, erklärt zwar: “Hier feiert jeder mit jedem und wir laden ausdrücklich alle Jecken ein, dieses Jubiläum mit uns gemeinsam zu feiern“.
  • Dabei sind nicht alle Kostüme erlaubt, wie ein Blick ins Strafgesetzbuch zeigt.

Die No-Gos an Karneval:

1. Waffen-Attrappen

Das Mitführen einer Waffen-Attrappe, also einer Anscheinswaffe, ist in der Öffentlichkeit verboten. Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, wie Paragraf 42a des deutschen Waffengesetzes besagt.

2. Uniformen

Vorsichtig sollte man auch bei Uniformen sein; ist die Ähnlichkeit mit der Originaldienstuniform zu groß, kann laut Paragraf 132a des Strafgesetzbuches eine Straftat durch den Missbrauch von Berufsbezeichnungen, Titel und Abzeichen vorliegen.

3. Rechtsextreme Symbole

Mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren werden Adolf-Hitler-Kostüme geahndet. Ein ähnliches Strafmaß ist zu erwarten, wenn rechtsextremistischeSymbole wie das Hakenkreuz, "WP" (White Power, Wahlspruch des Ku-Klux-Klan), "SGH" (Sieg Heil) oder "B&H" (Blut und Ehre, Schlagwort aus der Hitlerjugend) getragen werden.

4. Exhibitionistische Kostüme

Ebenso wichtig: Bei der Wahl des Kostüms sollte nicht zu viel Haut gezeigt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, mit seinem Auftreten unter exhibitionistische Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses zu fallen. Hier droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

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